Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Für einige Angebote von sozialen Dienstleistern geht die Corona-Krise mit deutlicher Mehrarbeit einher, wie aktuell Altenpflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder auch Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Tagespflegeeinrichtungen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder auch Bildungsträger bleiben derweil vorerst geschlossen: Mitarbeitende müssen in die Kurzarbeit und die Einnahmen bleiben aus, weil de facto kein Angebot vorgehalten werden kann.
Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Grundlage dafür geschaffen, dass Leistungsträger auch weiterhin sozialen Dienstleistern bis zu 75 Prozent des monatlichen Durchschnitts der Finanzierung zugestehen, wenn diese sich aktiv für die Bewältigung der Corona-Krise einsetzen, indem beispielsweise Räumlichkeiten, Sachmittel oder auch Personal für die sogenannten systemrelevanten Berufe vorgehalten werden.
Wir haben eine Blitz-Übersicht des neuen Gesetzes für Sie zusammengestellt und stehen Ihnen gern zur Seite, wenn es um Fragen der Antragstellung oder rechtliche Unsicherheiten geht. Genauer nachlesen können Sie das Thema auch in den FAQ auf der Seite des BMAS.
Unsere klare Empfehlung: Nutzen Sie die Chance, die dieses Gesetz Ihnen bietet, um ohne größeren wirtschaftlichen Schaden durch die Krise zu kommen!
Wer kann nach SodEG Zuschüsse beantragen?
Soziale Dienstleister bei Leistungsträgern nach §12 SGB I oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können Zuschüsse beantragen, sofern sie für die genannten Stellen im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes Leistungen erbringen und von den Maßnahmen, die nach dem Infektionsschutzgesetz aktuell gelten, unmittelbar oder mittelbar in ihrem Betrieb, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten beeinträchtigt sind.
Ab wann und wo können Zuschüsse beantragt werden?
Ab Inkrafttreten des Gesetzes können Anträge auf Zuschüsse nach dem SodEG bei den Leistungsträgern gestellt werden. Anträge auf finanzielle Hilfe, die mit Aussicht auf das Sozialschutz-Paket gestellt wurden, sollten durch die Leistungsträger aufgenommen werden. Die Antragstellung erfolgt durch die Abgabe der Erklärung der Einsatzpflicht sozialer Dienstleister zur Bewältigung der Corona Krise gemäß §1 SodEG.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der monatliche Zuschuss richtet sich nach dem Monatsdurchschnitt der in den letzten zwölf Monaten geleisteten Zahlungen. Er beträgt zunächst höchstens 75 Prozent dieses Monatsdurchschnitts. Nach §5 SodEG kann eine nach oben abweichende Zuschusshöhe festgelegt werden, was in einigen Bundesländern, wie z. B. NRW, bereits vereinbart wurde.
Kurzarbeitergeld und Inanspruchnahme der 75 Prozent-Höhe
Kurzarbeitergeld und die Zuschüsse nach SodEG können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Kurzarbeitergeld wird im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach §4 SodEG angerechnet.
→ Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll Ihnen nur als erste Orientierung dienen.
Birgitta Neumann
Wenn Sie Fragen rund um die Antragstellung haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung! Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.