Neue Versorgungsmodelle für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen und Pflegebedarf durch Pflegedienste

Eingliederungshilfe
Freitag, 01 Februar 2019 15:35

Das Bundesteilhabegesetz löst die gesamte Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe heraus, überführt sie in ein eigenständiges Leistungsgesetz (neuer zweiter Teil SGB IX) und reformiert damit das Verständnis von Teilhabe für Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK. Zugleich wirft es aber auch viele Schnittstellen zu anderen Branchen der Sozialwirtschaft auf – ein Umstand der mittlerweile auch in der Pflege, der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch der Wohnungslosenhilfe angekommen ist. Für Leistungsanbieter anderer Sozialgesetzbücher wie des SGB VIII oder XI ergeben sich gleichermaßen Chancen wie Risiken, wenn sie im Bereich der Eingliederungshilfe Fuß fassen möchten. Birgitta Neumann, Leiterin des Marktfeldes für Unternehmen der Eingliederungs- sowie Kinder- und Jugendhilfe, kennt die gesetzlichen Schnittstellen genau und weiß, wie man sie auch im Bereich der ambulanten Pflege nach SGB XI nutzbar machen kann.

Pflegeversicherung versus Eingliederungshilfe: Grenzen verschwimmen

Die Ursprünge von Leistungen aus der Eingliederungshilfe (EGH) und jenen aus der Pflegeversicherung sind zunächst deutlich voneinander abgrenzbar. Auf der einen Seite steht eine wesentliche Einschränkung, auf der anderen die Pflegebedürftigkeit des Menschen. Während die Leistungen der EGH individuell gewährt werden, erbringt die Pflegeversicherung sie als Geld- oder Sachleistungen. Die EGH als Steuerleistung steht der Pflege als Versicherungsleistung gegenüber (Ausnahme ist die Hilfe zur Pflege in Bedarfsfällen). Die Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderungen findet, durch das BTHG vorgeschrieben, im Rahmen der Gesamtplanung und auf Basis der ICF statt, während die Pflegebedürftigkeit mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes (PSG) II anhand des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs festgestellt wird. Auch das Ziel der beiden Bereiche ist zunächst ein anderes. „Die Eingliederungshilfe zielt auf die Förderung der Selbstbestimmung und der vollen, wirksamen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, während die Pflege das Konzept der Selbstbestimmung und Selbstständigkeit primär auf Bereiche des häuslichen Lebens fokussiert“, erklärt Birgitta Neumann.

Leistungsgruppen und die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe

Im SGB IX werden fünf Leistungsgruppen definiert, an denen zum Teil mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Die Eingliederungshilfe ist Reha-Träger bei vier dieser fünf Leistungsgruppen. „Leistungen zur sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht im Rahmen der vorrangigen anderen Leistungsgruppen erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen“, so Birgitta Neumann. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen des zukünftigen Gesamtplanverfahrens (Kapitel 7 im 2. Teil des SGB IX). Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel, Besuchsbeihilfen.

Assistenzleistungen als Türöffner für die ambulante Pflege

Der Bereich der Assistenzleistungen weist eine neue Schnittstelle zwischen Pflegediensten für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen und der Eingliederungshilfe auf. Assistenzleistungen umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. „Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff haben nun wesentlich mehr Menschen ein Anrecht auf Pflegeleistungen, z. B. auch psychisch Kranke, da im neuen Begutachtungsinstrument jede einzelne Tätigkeit bzw. Fähigkeit nach dem Maß an Selbständigkeit bzw. der noch vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Fähigkeiten begutachtet wird,“ sagt Birgitta Neumann. Aus Aspekten wie

  • Alltagsleben und soziale Kontakte
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten und psychische Problemlagen

resultieren ein Selbstverständnis und ein Leistungskatalog, der sich nicht nur auf die bisherige, vorwiegend körperliche Pflege fokussiert. Es kommt also zu beträchtlichen Überschneidungen bei den sozialrechtlichen Tatbeständen der Leistungen v. a. im Bereich der Assistenz.

Qualifikationsmix und Refinanzierung

In Zukunft wird bei der Bereitstellung von Assistenzleistungen eine Unterscheidung zwischen der fachlich fundierten pädagogischen Assistenz und den Unterstützungsleistungen im Rahmen der Alltagsbegleitung vorzunehmen sein. Für die Alltagsbegleitung sind SozialassistentInnen zuständig, die Menschen mit Behinderungen beim Ankleiden, beim Einkauf, bei der Nahrungsaufnahme oder der Wäsche begleiten bzw. diese Alltagsanforderungen übernehmen. Die pädagogischen, befähigenden Assistenzleistungen hingegen werden von Fachkräften (HeilerziehungspflegerInnen, SozialarbeiterInnen) ausgeübt. Sie unterstützen und fördern Menschen mit Behinderungen bzgl. der Teilhabe u. a. in den Bereichen Bildung, Arbeit, Lernen, Beratung und persönliche Entwicklung und Lebensplanung. Damit erfordern diese Leistungen eine nachgewiesene, anleitende, anlernende Methodik und Zielorientierung, aber erfahren auch eine deutlich höhere Refinanzierung durch die Kostenträger als die Alltagsassistenz. Durch die neuen Schnittstellen haben Pflegedienste nach SGB XI die Chance, betroffene Personen auch im Bereich der Assistenz zu unterstützen. Gleichzeitig treten aber auch Träger der Eingliederungshilfe in den Pflegemarkt ein, um Leistungen aus einer Hand zu erbringen.

Gerade im Bereich der Intensiv-Pflege von Kindern und Erwachsenen mit schweren Behinderungen wird derzeit ein hoher Prozentsatz der Pflege im Alltag über Leistungen nach SGB V finanziert. Erste Veränderungen in einzelnen Bundesländern weisen jedoch darauf hin, dass anstelle einer 24-Stunden-Pflege nach SGB V zukünftig  kombinierte Modelle aus SGB V, SGB XII bzw. zukünftig SGB IX und SGB VIII gesucht werden, um dem Teilhaberecht der betroffenen Personen gerecht zu werden. Hier empfehlen wir Pflegediensten eine frühestmögliche Auseinandersetzung und Vorbereitung.

Ob und in welcher Form Pflegedienste auch in anderen Leistungsbereichen, z. B. der Teilhabe an Bildung, tätig werden können, sollte vor Ort geprüft werden. Auch hier gilt: Pflegedienste können nun Kinder und Jugendliche im Rahmen der Schulbegleitung unterstützen. Birgitta Neumann warnt aber: „Die Vergütung von InklusionshelferInnen ist sehr niedrig und erfordert Einzelverhandlungen. Ob sich dies schlussendlich lohnt, muss im Einzelfall abgewogen werden.“

Eine Frage der Kultur – Unterschiede der Systeme beachten

Möchte man Hilfen aus einer Hand erbringen – egal, ob man als Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Pflege erbringen möchte oder umgekehrt – muss ein wichtiger Aspekt stets beachtet werden: Die Systeme der EGH und der ambulanten Pflege basieren auf unterschiedlichen Kulturen und Haltungen. Die ambulante Pflege ist mit ihrer Finanzierungsstruktur durch klare, definierte Abläufe geprägt. Vorrangige Ziele sind die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung. Die EGH ist vor allem durch die Grundhaltung geprägt, Menschen mit Behinderungen ein selbstständiges und selbsterfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Diese Haltung orientiert sich an Kompetenzen und Stärken des Menschen und beinhaltet die Abkehr von Defiziten. Die EGH akzeptiert, dass der Mensch Experte in eigener Sache ist und vermittelt Hoffnung und Vertrauen anstatt Vorgaben. Im Sinne der Personenzentrierung werden individuelle Absprachen getroffen und Empowerment und Selbstbestimmung gefördert, wo früher Fürsorge der Tenor war.

Die Annäherung der beiden Bereiche erfordert eine intensive Auseinandersetzung innerhalb des Trägers bzw. Dienstes mit den jeweiligen Zielen und Kulturen. Andernfalls wird der Einstieg in den neuen Leistungsbereich mit massiven Schwierigkeiten verbunden sein. Pflegedienste scheitern daran, dass sie Menschen mit Behinderungen nur bedingt erreichen, weil sie die traditionelle Ablaufstruktur nur unzureichend an die Zielgruppe anpassen, Träger der Eingliederungshilfe, weil sie sich v. a. mit den Regeln und Abläufen der Finanzierung der ambulanten Pflege auseinandersetzen müssen.

Birgitta Neumann ist sich sicher: „Die neuen Regelungen ermöglichen Leistungen aus einer Hand durch die Erweiterung des Angebotes, aber dies geht mit hohen Verlaufskosten und einem großen Steuerungsbedarf einher.“

Für Fragen zur Etablierung neuer Angebote steht Ihnen das Marktfeld für Unternehmen der Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe der contec gern zur Seite.

Text: Marie Kramp

Birgitta Neumann

Portrait von Birgitta Neumann, Marktfeldleiterin Eingliederungshilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe, der contec

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