BTHG: In 3 Schritten zur Leistungstrennung
Bisherige stationäre Wohnformen der Eingliederungshilfe sind durch die im BTHG verankerte Leistungstrennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen besonders gefordert. Die bisher als Pauschale pro Bewohner*in gewährte Finanzierung wird künftig getrennt erfolgen – von dem Träger der Eingliederungshilfe und dem entsprechenden Sozialhilfeträger. Ein Eingliederungshilfebedarf kann – muss aber nicht – mit einem Sozialhilfebedarf einhergehen. Deshalb kommt der Gesetzgeber zu dem Schluss: Wenn Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft durch Eingliederungshilfeleistungen realisiert (und finanziert) werden, müssen zusätzlich benötigte Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Kosten für den Lebensunterhalt unter der Maßgabe gesellschaftlicher Gerechtigkeit erfolgen. Der Logik der Leistungstrennung folgend, macht es keinen Unterschied, ob ein Mensch mit oder ohne Behinderung auf Sozialleistungen zur Finanzierung seiner Wohnung angewiesen ist, weil die Bedarfe, die aus der Behinderung resultieren, über die Eingliederungshilfe gedeckt werden. Deshalb gilt auch zunächst für beide die gleiche Angemessenheitsgrenze und man kann die Kosten für eine Wohneinrichtung mit einem Mehrpersonenhaushalt vergleichen.
„Black Box“ Pauschale: Gleicher Betrag könnte über Zweckbindung hinwegtäuschen
Die genaue Neuverhandlung der Vergütungsstrukturen sowie die Länge und Ausgestaltung der Übergangsfrist nach dem 1.1.2020 obliegt den Ländern. Am 23. Juli wurde der Landesrahmenvertrag zum SGB IX neue Fassung in Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Der Zeitdruck für die Leistungstrennung ist von Land zu Land unterschiedlich. Dennoch ist es bundesweit für alle Anbieter besonderer Wohnformen nach §42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, also alle bisherigen stationären Wohnbereiche, wichtig, sich mit ihrem Leistungsangebot auseinanderzusetzen. Bleibt die Summe der Erlöse bis zum Ende der Übergangsfrist gleich, kann dies wie in NRW bedeuten, dass die bisherige Pauschale aufgeteilt wird. Die Übergangsregelung in NRW sieht vor, dass bisherige stationäre Einrichtungen auch weiterhin die gleiche Vergütung erhalten, allerdings abzüglich der Kosten der Unterkunft und des Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt (220 Euro pro Monat), die ab 2020 von dem örtlichen Sozialhilfeträger zu leisten sind.
Da in diesem Fall die Summe der Erlöse aus Sicht der Wohneinrichtung vorerst gleichbleiben würden, klingt das nicht nach einer Revolution. Bei genauerer Betrachtung wird allerdings die „Black Box“ Pauschale von einer klaren Zweckbindung der Mittel ersetzt.
Trotz Übergangsregelungen: Leistungstrennung jetzt schon vornehmen
Die Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollten sich jetzt konzeptionell hinterfragen und klären, welche Leistungen zur Teilhabe sie innerhalb des stationären Settings anbieten können und wollen. Diese Leistungen sollten benannt, definiert und mit den Mitarbeitenden besprochen werden. Geschieht dies nicht bis zum Ende der Übergangsfrist, könnten Leistungen von Mitarbeitenden erbracht werden, die nicht vergütet werden, weil sie auf keiner Grundlage erfolgen. Deshalb lohnt es sich für Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe in drei Schritten das eigene Leistungsangebot zu präzisieren.
Schritt 1: Aktuell vereinbarte Leistungen unter die Lupe nehmen
Bewohner*innen gemeinschaftlicher Wohnformen werden schon heute so individuell betreut, wie es das stationäre Setting zulässt. Neu ist, dass diese Form der personenzentrierten Leistungserbringung zukünftig noch stärker in den Fokus rücken und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden wird. Im Sinne dieser Nachweisbarkeit ist es wichtig, dass sich die bisherigen Abläufe an den künftigen Leistungsdefinitionen orientieren. Bevor also ins Blaue hinein Leistungen definiert werden, sollten in einem ersten Schritt die zu deckenden Bedarfe der Bewohner*innen und die bisher vereinbarten und vergüteten Leistungen herausgearbeitet werden. Basis dafür bilden die aktuelle Leistungsvereinbarung sowie die individuelle Bedarfsermittlung und -planung der Bewohner*innen. Dies hat zwei Vorteile: Sie erhalten eine IST-Analyse darüber, wie personenzentriert bereits gearbeitet wird und erhalten gleichzeitig die Grundlage für die Neudefinition der Leistungen.
Schritt 2: Tatsächliche Leistungen herausarbeiten
Ziel dieses Schrittes ist eine Gegenüberstellung von vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei einer solchen Analyse im Zuge der Leistungstrennung wird sich in den meisten Fällen herausstellen, dass die Einrichtung mehr Leistungen erbringt als die vereinbarten. Eine Ursache dafür ist oftmals die unpräzise Definition der Leistungen, die bislang aufgrund der Pauschalvergütung nicht weiter schlimm war. Darüber hinaus haben sich vielleicht in einem stationären Setting die Abläufe aufgrund der Bedarfslage anderer Menschen angepasst. Auch spezifische Kompetenzen oder Interessen der Mitarbeitenden und Bewohner*innen beeinflussen die erbrachten Leistungen. Diese Analyse erfolgt am besten durch die Auswertung der Wochenplanung und leitfadengestützte Interviews mit den Mitarbeitenden über ihre Tätigkeiten. Zunächst können die Leistungen in vereinfachten Kategorien beschrieben und inhaltlich vergleichbare Handlungen zusammengefasst werden.
Schritt 3: Neudefinition der Leistungen mit modularer Gestaltung
Schritt 1 und 2 dienen insbesondere der Bestandsaufnahme und bilden die Grundlage für die Leistungstrennung und die zukünftige Definition des Leistungsangebots. Für die Abrechnung wird es zukünftig wichtig sein, die größtmögliche Übereinstimmung von vereinbarten und erbrachten Leistungen zu erzielen, deshalb müssen schon in den Verhandlungen die Fachleistungen präzise definiert sein. Folgende Differenzierung von Leistungen zur sozialen Teilhabe legt beispielsweise der Rahmenvertrag NRW fest: Assistenzleistungen (unterstützend, qualifiziert, Fachmodul Wohnen), Organisationsmodul, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Mobilität, Leistungen in besonderen Wohnformen. Innerhalb dieser Bausteine müssen Anbieter nun ihre Leistungen ausgestalten und definieren, orientiert an festgelegten Punkten wie der Rechtsgrundlage, dem Ziel der Leistung, dem Personenkreis, Art und Inhalt, Umfang sowie Qualität und Wirksamkeit der Leistung und einige andere. Dies variiert entsprechend in den unterschiedlichen Rahmenverträgen der Länder. Wir empfehlen eine modulare Leistungsdefinition, die sich an dem entsprechenden Kapitel „Aktivitäten und Teilhabe“ der ICF orientiert, da diese auch den künftigen Rahmen für die Bedarfsermittlung in allen Ländern vorgibt. Je transparenter und ersichtlicher die Leistungsmodule für den Kostenträger sind desto besser wird die Deckung von vereinbarten und erbrachten Leistungen am Ende sein. Die Leistungsmodule sollten sich außerdem an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung orientieren und bereits Möglichkeiten zur Messung der Wirksamkeit berücksichtigen.
Neben dem kürzlichen Abschluss des LRV NRW laufen hier weitere Verhandlungen über die Ausdifferenzierung der einzelnen Leistungsmodule, beispielsweise aktuell über das Modul der Assistenzleistungen. Wir werden in Kürze weitere konkrete Handlungsempfehlungen zur differenzierten Leistungsdefinition erarbeiten und an dieser Stelle zur Verfügung stellen.
Text: Sebastian Matysek/Marie Kramp©Konstantin Yuganov/fotolia.com
Sebastian Matysek
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